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30.000 Euro "schwarz" vereinbart: 205.000 Euro Vergütung verloren!

30.000 Euro "schwarz" vereinbart: 205.000 Euro Vergütung verloren!

(10.09.2017) Soll der Auftragnehmer über die vereinbarte Pauschalvergütung (hier: 500.000 Euro) hinaus für seine Leistungen eine weitere Zahlung (hier: 30.000 Euro) erhalten, die "nicht über die Bücher laufen" soll, liegt eine Teil-Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags führt (Anschluss an BGH, IBR 2014, 327). Aus einem nichtigen Bauvertrag kann der Auftragnehmer weder einen Anspruch auf restlichen Werklohn (hier: i.H.v. 205.000 Euro) noch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht herleiten so das OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08 (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 210/14: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Unternehmer U und Hotelier H vereinbaren 2005 die schlüsselfertige Erstellung einer Hotelerweiterung zum Pauschalpreis von 500.000 Euro netto. Nach Baubeginn werden diverse Gewerke, u. a. Fenster, Türen und Heizung ohne Einigung über eine Kostenreduzierung gestrichen. Auf die angeforderten Abschläge leistet H insgesamt 340.000 Euro. Die letzte Abschlagsforderung erbringt er nicht mehr. Wenig später nimmt er den Hotelbetrieb wieder auf, lehnt gegenüber U die Abnahme aber wegen Mängeln ausdrücklich ab. Die ihm erteilte Schlussrechnung weist H als nicht prüfbar zurück. U erhebt nun Klage auf Restzahlung von 175.000 Euro sowie eines Betrags von 30.000 Euro, den H "außerhalb des Werkvertrags" schulde. H verneint eine Nebenabrede über weitere Zahlungen und verweist auf Mängel, eine fehlende Gutschrift für die entfallenen Gewerke und die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung. Letztgenanntem Argument schließt sich das Landgericht an. In der Berufungsinstanz legt U eine neue Schlussrechnung vor. H wendet nunmehr eine bereits teilweise erfüllte Schwarzgeldabrede ein.

H wendet die Schwarzgeldabrede mit Erfolg ein. Das Berufungsgericht bricht die schon Jahre andauernde Beweisaufnahme ab und entscheidet unter Heranziehung der neueren Rechtsprechung des BGH, dass der gesamte Bauvertrag aufgrund einer Teil-Schwarzgeldabrede nichtig ist. Vergeblich wendet U ein, dass er immer die Absicht gehabt habe, die weitere Vergütung von 30.000 Euro ordnungsgemäß zu verbuchen und zu versteuern. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es offensichtlich, dass U die in bar zu entrichtende Sondervergütung für ein im Übrigen defizitäres Geschäft "nicht über die Bücher laufen" lassen wollte. Die Abrede lässt für U nicht nur den Werklohn entfallen; auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht scheiden aus.

Schwarzarbeit lohnt für beide Vertragsparteien nicht. Der BGH lässt seit 2013 (zuletzt IBR 2017, 246) konsequent bei (beiderseits wissentlichem) Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz alle wechselseitigen Ansprüche entfallen. Es ist daher für den Unternehmer wichtig, innerhalb von sechs Monaten nach Vollendung (meist Abnahme) eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG über alle an einem Grundstück erbrachten Bauleistungen zu erstellen, um dem Verdacht des Schwarzgeldgeschäfts entgegenzuwirken.