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Abarbeiten des beauftragten Leistungsverzeichnisses durch den Auftragnehmer allein genügt nicht!

Abarbeiten des beauftragten Leistungsverzeichnisses durch den Auftragnehmer allein genügt nicht!

Auch das OLG Celle hat mit Urteil vom 22.01.2014 - 14 U 131/13 bestätigt, dass die Herstellungspflicht des Auftragnehmers sich nicht nur auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart beschränkt, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.

Vielmehr wird die Leistungsvereinbarung der Parteien überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Die insoweit erforderliche Leistung hat der Auftragnehmer zu erbringen, um mangelfrei zu leisten, selbst wenn diese in dem beauftragten Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich enthalten ist.

Demnach hat der Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten die Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen. Die sich im Rahmen dieser Prüfung ergebenden Bedenken hat er dem Auftraggeber mitzuteilen.

Das gilt auch dann, wenn für die Funktionstauglichkeit und Zweckentsprechung notwendige Leistungen dem Auftragnehmer zunächst nicht mit in Auftrag gegeben worden sind.