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Abweichung von 0,03% ist kein Mangel!

Abweichung von 0,03% ist kein Mangel!

(02.01.2017) Eine Anlagenleistung von 206,58 kWp statt der vereinbarten 206,64 kWp stellt mit 0,03% Abweichung keinen Fehler dar, wegen dessen der Auftraggeber Beseitigung verlangen kann, so das LG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14 (BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - VII ZR 84/15: Nichtzulassungsbeschwerde zurĂĽckgewiesen).

Der Auftragnehmer (AN) macht restliche Vergütungsansprüche für die Installation einer Photovoltaikanlage geltend. Mit seiner Widerklage verlangt der Auftraggeber (AG) die Feststellung der Haftung des AN für eine angeblich verspätete Fertigstellung der Anlage, rechnet gegen die Klageforderung hilfsweise mit Schadensersatzforderungen aus dieser verspäteten Fertigstellung u. a. wegen Verlusten bei der Einspeisevergütung auf und macht Zurückbehaltungsrechte wegen diverser Mängeln geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des AG.

Ohne Erfolg! Dem AN steht gegen den AG ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung gem. §§ 631, 632, 641 BGB zu. Der AN hat seine Leistung erbracht, der AG hat die Anlage übernommen und in Betrieb genommen. Die Leistung des AN wurde abgenommen. Die Vergütung war damit fällig. Die Widerklage des AG ist zwar nach Ansicht des Senats zulässig, aber unbegründet. Der anspruchsbegründende Sachverhalt habe sich noch in der Fortentwicklung befunden, weshalb der AG allenfalls Teile seines Schadensersatzanspruchs beziffern könne. In einem solchen Fall bestehe aber kein Vorrang der Leistungsklage insgesamt, sondern die Feststellungsklage sei auch für den bezifferbaren Teil zulässig, so der Senat. Der AN hat die verspätete Inbetriebnahme der Anlage jedoch nicht zu vertreten und die Parteien haben sich zudem im Laufe der Durchführung des Vertrags einvernehmlich auf eine spätere Inbetriebnahme der Anlage geeinigt.

Dem AG steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Mängel gem. § 641 Abs. 3 BGB zu, da der AG bereits zur Höhe der einzelnen Mängelbeseitigungskosten und damit zur Höhe der nach § 641 Abs. 3 BGB zurückbehaltenen Beträge keine Ausführungen gemacht hat.