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Achtung bei doppelter Schriftformklausel im Vertrag: Wann sind mündliche Änderung des Vertragsinhaltes wirksam?

Achtung bei doppelter Schriftformklausel im Vertrag: Wann sind mündliche Änderung des Vertragsinhaltes wirksam?

(23.10.2015) Vorsicht ist geboten bei einer sog. doppelten Schriftformklausel im Vertrag. Diese kann wie folgt lauten: "Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform, auf die nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann. Dies gilt auch für etwaige über den Leistungsumfang hinausgehende weitere Aufträge sowie auch für die Vereinbarung der Schriftformerfordernisse selbst. Mündliche Abreden haben keine vertragliche Wirkung und Bindung."

Nach dieser Vertragsklausel kann also eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel selbst der Schriftform unterstellt, regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung, z. B. mündlich im Baucontainer auf der Baustelle, abbedungen werden.

Wie das OLG Koblenz (Urteil vom 28.03.2013 - 2 U 870/10; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - VII ZR 100/13 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) entschieden hat, kann diese Klausel dazu führen, das nach Vertragsabschluss mündlich von dem Auftraggeber erteilte Nachträge dem Auftragnehmer nicht zu vergüten sind.

Das OLG hat insoweit zutreffend entscheiden, dass eine zwischen zwei Kaufleuten individuell vereinbarte doppelte Schriftformabrede wirksam ist (ebenso z. B. OLG Köln, IBR 2014, 12).

Nichts anderes gilt, wenn die doppelte Schriftform zwischen zwei Kaufleuten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird (OLG Frankfurt, IMR 2013, 330).

Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag unter Beteiligung eines Verbrauchers ist hingegen unbeachtlich (BGB § 305b), es sei denn, der Verbraucher selbst verwendet die Klausel.

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine nicht schriftliche, sondern nur konkludent vorgenommene Vertragsänderung bzw. -ergänzung trotz eines doppelten Schriftformerfordernisses möglich und rechtlich wirksam (hierzu OLG Köln, IBR 2014, 12).