Aufwändige Mängelbeseitigung erforderlich: Auftragnehmer muss Sanierungskonzept vorlegen!
(09.07.2019) Die vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners kann den Auftragnehmer im Einzelfall zur Vorlage eines prüfbaren Sanierungskonzepts verpflichten. Die Pflicht zur gemeinsamen Klärung der geeigneten Mängelbeseitigung ergibt sich im Einzelfall aus dem Kooperationsgebot. Der Auftragnehmer hat nicht das Recht, die geeignete Mängelbeseitigung durch verschiedene Mängelbeseitigungsversuche schrittweise zu "erforschen", so das OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 91/14.
Die Parteien streiten vor Gericht über die geeignete Art der Beseitigung von Schallschutzmängeln. Vorgerichtlich hatten die Auftraggeber (AG) das Sanierungsangebot des Auftragnehmers (AN) mehrfach als nicht geeignet zurückgewiesen. Ein prüfbares Sanierungskonzept war den AG nicht vorgelegt worden.
Das OLG stellt fest, dass die vom AN angebotene Mängelbeseitigung nicht geeignet war, den vertraglich vereinbarten Werkerfolg einwandfrei, nachhaltig und sicher zu erreichen. Daher durften die AG diese ablehnen. Das OLG stellt fest, dass der AN im konkreten Fall verpflichtet war, ein prüfbares Sanierungskonzept vorzulegen. Dies ergebe sich angesichts der notwendigen umfangreichen Sanierung aus der vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB). Ebenso sei im konkreten Fall die Pflicht zur gemeinsamen Abstimmung der geeigneten Sanierung vor Ausführung dem Kooperationsgebot zu entnehmen. Ein Auftragnehmer habe zudem grundsätzlich kein Recht, sich durch sukzessive Versuche an die geeignete Mängelbeseitigung heranzutasten. Dies gelte insbesondere bei einem bereits bezogenen Objekt.
Das praxisgerechte Urteil ist auch auf Streitigkeiten über die Nachbesserung bei VOB/B-Verträgen während des Bauablaufs übertragbar (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Es dürfte im Interesse beider Parteien liegen, die Eignung einer umfangreichen Sanierungsmaßnahme im Vorfeld zu klären. So können ungeeignete Mängelbeseitigungsversuche, die den Bauablauf nachhaltig verzögern können, vermieden werden. Es ist aber zu betonen, dass die rechtliche Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und die Pflicht zur kooperativen Klärung vor Ausführung nur im Einzelfall gegeben sind. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der Auftragnehmer aufgrund der Risikoverteilung die Art der Mängelbeseitigung allein bestimmen kann.