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Baustellenverbot führt nicht zum Verlust der Mängelansprüche!

Baustellenverbot führt nicht zum Verlust der Mängelansprüche!

(06.10.2021) Ein Baustellenverbot des Auftraggebers begründet keinen Verlust des Nacherfüllungsanspruchs, insbesondere wenn der Auftraggeber später nochmals zur Mängelbeseitigung auffordert und den Zutritt gewährt. Bietet der Auftragnehmer ungeeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung an, muss der Auftraggeber diese nicht dulden. Er darf das Angebot ablehnen und nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist seine Mängelrechte geltend machen, so das OLG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2020 - 12 U 23/20.

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Neueindeckung eines Daches. Nach Abschluss der Arbeiten stellte ein bauseitiger Privatgutachter erhebliche Mängel fest, die einen vollständigen Rückbau und die Neuherstellung des Daches erforderlich machen. Der AG forderte daraufhin den AN unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auf und behielt einen Teil des Werklohns ein. Der AN begann mit geringfügigen Nachbesserungsarbeiten, wies die gerügten Mängel jedoch im Wesentlichen zurück. Der AG untersagte dem AN die Fortführung der begonnenen Nachbesserungsarbeiten und sprach ein Baustellenverbot aus. Später verlangte er erneut die Beseitigung der Mängel. Der AN bot wiederum nur die Ausführung geringfügiger Arbeiten zur Nachbesserung an, was der AG ablehnte. Der AN erhob daraufhin Klage vor dem LG Kiel auf Zahlung des restlichen Werklohns. Der AG rechnete demgegenüber mit dem Anspruch auf Vorschuss der Mängelbeseitigungskosten auf und machte den überschießenden Teil des Vorschussanspruchs widerklagend geltend. Die Beweisaufnahme bestätigte die vom Privatgutachter festgestellten Mängel und die Notwendigkeit der Neuerstellung des Daches. Den Einwand des AN, der AG könne sich nach dem ausgesprochenen Baustellenverbot nicht mehr auf seine Mängelrechte berufen, wies das LG Kiel zurück und die Klage ab. Der Widerklage gab es statt. 

Das OLG Schleswig bestätigt das Urteil des Landgerichts. Spricht der AG ein Baustellenverbot aus, führt dies nicht zu einem Verlust seines Nacherfüllungsanspruchs, insbesondere wenn der AG später erneut zur Mängelbeseitigung auffordert und damit zu erkennen gibt, dass er bereit ist, das Betreten der Baustelle zur Mängelbeseitigung zuzulassen. Der AN bleibt demnach zur Nacherfüllung verpflichtet. In der Folge kann der AG nach Ablauf der erneut gesetzten Mängelbeseitigungsfrist den Vorschuss zur Ersatzvornahme beanspruchen. Dem steht es nicht entgegen, dass der AN ein zweites Mal die Mängelbeseitigung angeboten und der AG das Angebot wiederum abgelehnt hat. Die angebotenen Leistungen waren von vorneherein zur Mängelbeseitigung ungeeignet. Derart ungeeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung braucht der AG nicht zu ermöglichen und verletzt mangels eines ordnungsgemäßen Angebots dadurch keine Mitwirkungspflichten. 

Mit dem Ausspruch eines Baustellenverbots lehnt der AG zwar die Annahme der Mängelbeseitigungsarbeiten des AN ab. Die Ablehnung führt aber allenfalls zu einem Annahmeverzug des AG. Die Folge ist, dass zu Gunsten des AN Haftungserleichterungen gelten und er Ersatz von Mehraufwendungen verlangen kann. Zu einem Entfall der Leistungspflicht des AN führt der Annahmeverzug aber nicht. Bedeutsamer für die Praxis ist allerdings die Klarstellung des OLG, dass der AG ungeeignete Maßnahmen zur Nacherfüllung nicht zu dulden braucht. Bietet also der AN untaugliche Maßnahmen zur Nachbesserung an, braucht der AG dem AN den untauglichen Versuch nicht erst zu gestatten. Er kann vielmehr das rechtlich unwirksame Angebot von vorneherein ablehnen und nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist unmittelbar seine Mängelrechte durchsetzen.