Tel: 028 41 - 88 2770
Bauvertrag mit Verbraucher: Keine fiktive Abnahme nach VOB/B!

Bauvertrag mit Verbraucher: Keine fiktive Abnahme nach VOB/B!

(02.10.2024) Die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B hÀlt jedenfalls bei VerbrauchervertrÀgen der Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam. 2. Die Vertretung durch einen Architekten bei Vertragsschluss Àndert nichts an der Verbrauchereigenschaft, so das OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2024 - 10 U 100/23.

In einem Rechtsstreit geht es u. a. um die Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Unternehmers (U) als abgenommen gilt und dadurch der Lauf der GewĂ€hrleistungsfrist in Gang gesetzt wurde. Ein privater Bauherr (Besteller = B) hatte, vertreten durch den Architekten (A), den U mit der Verkleidung einer Wandscheibe an der Außenfassade seines Wohnhauses mit Trespa beauftragt. Der Vertrag wurde auf der Grundlage des Angebots des U, das einen Hinweis auf die Geltung der VOB/B enthielt, geschlossen. Die Schlussrechnung des U hatte B vier Wochen spĂ€ter wegen MĂ€ngeln zurĂŒckgewiesen. U meint, die VOB/B sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da B durch A vertreten worden sei. Die Zusendung einer Schlussrechnung enthalte die ErklĂ€rung ĂŒber die Fertigstellung der Leistung (OLG Frankfurt, IBR 2020, 397), so dass die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme gem. § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vorliegen. Danach gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung ĂŒber die Fertigstellung, wenn keine Abnahme verlangt wird. 

Es liegt keine Abnahme vor! Zu einer ausdrĂŒcklichen Abnahme der Leistung des U durch B ist es nicht gekommen. Die Abnahme setzt die körperliche Entgegennahme des Werks und die damit verbundene ErklĂ€rung des Bestellers voraus, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht anerkennt (vgl. BGH, NJW 1973, 1792). B hat die Bauleistungen des U zu keinem Zeitpunkt als im Wesentlichen vertragsgemĂ€ĂŸ entgegengenommen. Mangels Fristsetzung des U zur Abnahme scheidet eine auch im Rahmen des VOB/B-Vertrags in Betracht kommende Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB sowie eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B aus. B hat die Leistung des U auch nicht konkludent als vertragsgemĂ€ĂŸ gebilligt, weil sie nach den Vorstellungen des B nicht im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellt war und U wegen von B gerĂŒgter MĂ€ngel nicht von der Billigung der erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ausgehen durfte. Zu Gunsten des U greift auch nicht die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B ein, da die Klausel im vorliegenden Fall unwirksam ist. § 12 Abs. 5 VOB/B hĂ€lt im Verbrauchervertrag der Inhaltskontrolle gem. § 308 Nr. 5 BGB nicht stand (vgl. OLG Hamm, IBR 1995, 293). Das gilt selbst dann, wenn die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden wĂ€re. Denn eine isolierte Inhaltskontrolle findet nur im sog. Unternehmensverkehr nicht statt, wenn die VOB/B unverĂ€ndert zur Vertragsgrundlage gemacht wurde. B ist jedoch Verbraucher, denn er ist gegenĂŒber U persönlich als Auftraggeber eines Bauprojekts aufgetreten, das sich auf die Errichtung eines Werks an seinem Einfamilienhaus bezogen hat. Dass B bei Vertragsschluss von A vertreten wurde, Ă€ndert an der Verbrauchereigenschaft nichts (vgl. BGH, IMR 2015, 236), denn gem. § 164 Abs. 1 BGB wirkt die WillenserklĂ€rung unmittelbar fĂŒr und gegen den Vertretenen (hier: den B), so dass die rechtlichen Folgen des Vertreterhandelns allein den Vertretenen treffen. 

Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk auch als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und dieser die Abnahme nicht fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, muss der Unternehmer mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklÀrten oder ohne Angabe von MÀngeln verweigerten Abnahme hinweisen.