Bewehrung abgenommen: Stahlmengen bestätigt?
Zutreffend hat sich das OLG Dresden in seinem Urteil vom 23.06.2015 - 4 U 44/15 - mit der Rechtswirkung einer durch den Bauüberwacher des Auftraggebers erfolgten Bewehrungsabnahme befasst, wenn der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer abgerechneten Stahlmengen pauschal bestreitet.
Die im Rahmen der Bewehrungsabnahme erfolgte Bestätigung, wonach die eingebaute Bewehrung "ordnungsgemäß" ist, heißt, dass die Bewehrung entsprechend den Plänen und somit auch den vorgesehenen detailliert vorgegebenen Mengen eingebracht worden war. Zwar ist damit kein Anerkenntnis im Rechtssinne zu Lasten des Auftraggebers verbunden, da die Erklärungen durch den Bauüberwacher erfolgten.
In tatsächlicher Hinsicht kommt aber einer solchen Prüfungsbestätigung eine Beweiswirkung dergestalt zu, dass der Auftraggeber in einem Prozess vorzutragen und zu beweisen hat, welche Massen zutreffend sind oder, dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund der nachfolgenden Arbeiten eine Überprüfung der Massen nicht mehr möglich ist.
Darüber hinaus ist jedem Bauunternehmer in ähnlich gelagerten Fällen anzuraten, was in der Praxis üblicherweise vernachlässigt wird, die Bewehrungsabnahme zu nutzen und den Auftraggeber zu einem gemeinsamen Aufmaß (Mengenbestätigung) aufzufordern. Verletzt der Auftraggeber die Mitwirkungspflicht, gesteht die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr zu.