Bodenplatte nur 10,5 statt 15 cm stark: Auftragnehmer muss Schadensersatz zahlen!
(28.06.2017) Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine wasserundurchlĂ€ssige Stahlbetonbodenplatte B 15 mit einer Dicke von 15 cm einzubauen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn die Bodenplatte tatsĂ€chlich lediglich ca. 10,5 cm stark ist. 2. Da wasserundurchlĂ€ssiger Beton nach der WU-Richtlinie mindestens 15 cm dick sein soll, stellt die Unterschreitung einen wesentlichen Mangel dar. 3. Schuldet der Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung, hat der Auftraggeber die Wahl, entweder den mangelbedingten Minderwert oder die zur MĂ€ngelbeseitigung erforderlichen Kosten zu fordern. 4. Hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der mangelfreien ErfĂŒllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der MĂ€ngelbeseitigung verweigern. All dies hat das KG mit Urteil vom 13.05.2014 - 7 U 116/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurĂŒckgenommen) zutreffend festgestellt.
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung von MehrfamilienhĂ€usern. GemÀà Werkvertrag schuldet der AN die Errichtung von Stahlbetonbodenplatten B15 mit einer StĂ€rke von 15 cm. Die tatsĂ€chlich eingebaute Dicke belĂ€uft sich auf lediglich ca. 10,5 cm, maximal 11 cm. Auf eine Horizontalabdichtung verzichtet der AN ebenfalls. Zur MĂ€ngelbeseitigung ist er nicht bereit. Der AN behauptet, durch die geringere Dicke der Bodenplatte sei kein Schaden entstanden und es drohe auch kein Schaden. Eine MĂ€ngelbeseitigung sei unverhĂ€ltnismĂ€Ăig. Die Bodenplatten seien wasserundurchlĂ€ssig. Eine 0,2 mm dicke Baufolie unter den Platten verhindere den kapillaren Wassertransport. Der AG leitet zunĂ€chst ein selbstĂ€ndiges Beweisverfahren ein. Der gerichtlich beauftragte SachverstĂ€ndige stellt eine Durchfeuchtung der Bodenplatte fest und rechnet mit einer Durchfeuchtung des oberhalb der Bodenplatte liegenden Bodenaufbaus und Schimmelbildung. Die Unterschreitung der Dicke der Bodenplatte von 15 cm widerspreche der WU-Richtlinie. Daraufhin verlangt der AG Schadensersatz. Das Landgericht spricht ihm Schadensersatz in Höhe von rund 2,35 Mio. Euro einschlieĂlich Umsatzsteuer zu. Der AN legt Berufung ein.
Ohne Erfolg! Das KG korrigiert das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Mehrwertsteuer und bestĂ€tigt den Anspruch des AG auf Schadensersatz gem. § 13 Nr. 7 VOB/B, § 635 BGB a.F. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten StĂ€rke der Bodenplatte stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeintrĂ€chtigt. Die Bodenplatte mit einer StĂ€rke von durchschnittlich 10,5 und maximal 11 cm erfĂŒllt nicht einmal die Vorgaben der WU-Richtlinie fĂŒr den Lastfall Bodenfeuchte. Der AN schuldet nach Wahl des AG entweder den mangelbedingten Minderwert oder die Kosten der MĂ€ngelbeseitigung unabhĂ€ngig davon, ob der Mangel beseitigt wird (BGH, IBR 2010, 554). Der AN kann sich nicht darauf berufen, eine MĂ€ngelbeseitigung sei unverhĂ€ltnismĂ€Ăig, weil das Risiko weiterer FeuchtigkeitsschĂ€den droht und er den Mangel grob fahrlĂ€ssig verursacht hat.
Die Entscheidung entspricht der stĂ€ndigen Rechtsprechung des BGH. Danach scheidet der Einwand der UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit bereits dann aus, wenn der AN gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoĂen hat (IBR 2002, 128). Auch nach der aktuellen Fassung der WU-Richtlinie (Gelbdruck Stand 13.10.2016) ist fĂŒr den Lastfall Klasse 2 (Bodenfeuchte) eine MindeststĂ€rke von 15 cm fĂŒr Stahlbetonbodenplatten vorgeschrieben.