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Das große Risiko von Schwarzarbeit für den Auftraggeber!

Das große Risiko von Schwarzarbeit für den Auftraggeber!

Seit den Entscheidungen des BGH zur Schwarzarbeit (Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBRRS 2014, 1383, und Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13, IBRRS 2013, 3416) führt ein Verstoß gegen das SchwarzArbG konsequent zur Nichtigkeit des Werkvertrags mit der Folge, dass für beide Parteien keine vertraglichen Ansprüche bestehen, d. h. insbesondere der Auftraggeber genießt für die Leistungen des Auftragnehmers keine Gewährleistungsansprüche.

Das aktuelle Urteil des OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 - 11 U 94/141, zeigt aber auch, dass die gerichtliche Beurteilung, ob ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz tatsächlich vorliegt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und insbesondere von der Beweiswürdigung abhängt. Insoweit muss der Auftragnehmer, der sich auf die entsprechende Einrede der Schwarzarbeit beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen beweisen, dass kein wirksamer Vertragsabschluss vorgelegen hat, z. B. durch glaubhaften Zeugenbeweis. 

Es ist daher allen Beteiligten dringend zu raten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Werkverträge nur schriftlich abzuschließen und Abschlags- und Schlussrechnungen stets ordnungsgemäß auszustellen.

Auf Auftraggeberseite sollte von Barzahlungen Abstand genommen werden, um nicht in die Nähe eines Verdachts der Schwarzarbeit zu gelangen. Dieser Verdacht kann - neben den zivilrechtlichen Problemen - schnell zu einer Anzeige wegen Steuerbetrugs führen.