Entwurf zum Bauvertragsrecht folgt zentralen Forderungen von DAV und ARGE Baurecht!
(27.11.2015) Das Bundesjustizministerium hat Ende September einen Referentenentwurf zur Neuregelung des gesetzlichen Bauvertragsrechts vorgelegt.
Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrĂŒĂt den Vorschlag in weiten Teilen, da er die Rechtslage sowohl fĂŒr private Bauherren als auch fĂŒr Bauprofis verbessert. Entscheidend dafĂŒr ist die Trennung des Bauvertragsrechts in einen verbraucherorientierten und einen gewerblichen Teil.
Bereits im Februar dieses Jahres hatte die ARGE Baurecht âzwei selbststĂ€ndige, auf unterschiedliche Anwendergruppen zugeschnittene Regelungenâ gefordert. Dieser Empfehlung ist das Ministerium nun gefolgt.
Handlungsbedarf fĂŒr die Novellierung des Bauvertragsrechts besteht schon lange, âdenn auf der Basis der derzeitigen Gesetzeslage lassen sich die baurechtlichen Probleme nur unzureichend lösenâ, sagt Dr. Peter Sohn, Fachanwalt fĂŒr Bau- und Architektenrecht und Vorstand der ARGE Baurecht. Es fehlen beispielsweise Absicherungsszenarien fĂŒr Verbraucher, wie etwa Leistungsbeschreibungspflichten, verbindliche Vereinbarungen zur Bauzeit, Regelungen zu Abschlagszahlungen, Hinweis- und Mitwirkungspflichten und Normierung der KĂŒndigung aus wichtigem Grund. âAber auch fĂŒr das Architektenrecht fehlen spezielle Regelungen.
All dem trĂ€gt der jetzt vorliegende Regelungsvorschlag weitestgehend Rechnung, wobei wir insbesondere die Unterscheidung zwischen Verbraucher- und UnternehmervertrĂ€gen begrĂŒĂen,â erlĂ€utert Sohn. Als stellvertretender Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses des DAV entwickelte Sohn gemeinsam mit Kollegen konkrete Forderungen zur Reform des Bauvertragsrechts mit.
Wesentliche Elemente aus der Stellungnahme des DAV vom Februar 2015 finden sich in dem nun vorliegenden âReferentenentwurf des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Ănderung der kaufmĂ€nnischen MĂ€ngelhaftungâ wieder.
Inwieweit der vorliegende Referentenentwurf in eine endgĂŒltige Fassung ĂŒberfĂŒhrt wird, bleibt abzuwarten. Die neuen Regelungen mĂŒssen noch das gesamte Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und werden voraussichtlich ab 2017 in Kraft treten.