Fliesenleger muss für Staubschutz sorgen!
(12.01.2023) Führt der Auftragnehmer während des laufenden Betriebs staubverursachende Fliesenarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durch, hat er Staubschutzvorkehrungen zu treffen, damit kein Schaden am Inventar entsteht. Andernfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.Der Auftraggeber hat die einzelnen Schadenspositionen auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, so das OLG Bamberg mit Beschluss vom 14.04.2021 - 3 U 319/20 (BGH, Beschluss vom 27.07.2022 - VII ZR 423/21 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Ein Unternehmer wird mit Fliesenarbeiten in einem Ladengeschäft für Damenbekleidung während des laufenden Betriebs beauftragt. Dabei kommt es zu einer erheblichen Staubentwicklung, wogegen der Unternehmer keinerlei Vorkehrungen trifft. Die Bestellerin behauptet u. a., sämtliche Textilien in ihren Geschäftsräumen seien durch Staub so verschmutzt, dass sie nicht mehr verkauft werden könnten. Der dadurch entstehende Schaden betrage über 66.739 Euro. Das Geschäft habe sie über ein Jahr schließen müssen. Sie habe die verschmutzten Kleidungsstücke vor Ort belassen müssen, um eine Beweissicherung durch einen gerichtlich bestellten Gutachter zu ermöglichen. Neben einem entgangenen Jahresgewinn von 15.000 Euro sei ihr ein Verlust von 62.000 Euro infolge der Betriebsstilllegung entstanden. Zudem behauptet sie weitere Schäden. Obwohl der Unternehmer vorgerichtlich bereits 50.000 Euro an sie zahlt, macht sie einen Schaden von über 135.000 Euro geltend.
Ohne Erfolg! Die im ersten Leitsatz genannten Erwägungen werden in der Berufungsinstanz vorausgesetzt. Die Klage ist aber unbegründet, weil die Bestellerin ihrer im zweiten Leitsatz genannten Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Ohne Aufschlüsselung hat sie für die beschädigten Kleidungsstücke einen Warenwert von insgesamt 66.739 Euro angegeben. Die zur Erläuterung vorgelegten Tabellen lassen keinen Schadensbetrag erkennen, Artikel sind nicht zuordenbar. Artikelnummern fehlen, so dass die Kleidungsstücke nicht individualisierbar sind. Die Geschäftsschließung von über einem Jahr war nicht erforderlich. Eine Beweissicherung rechtfertigt ein Abwarten zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens nicht. Der Zustand der Geschäftsräume und Kleidungsstücke hätte fotografisch oder mittels Videoaufnahmen unter Hinzuziehung von Zeugen dokumentiert werden können. Jedes einzelne Bekleidungsstück hätte unter Angabe von Artikelnummer, Einkaufspreis, Aufbewahrungsort und konkreter Verschmutzung dokumentiert werden können. Auch unter Berücksichtigung der anderen behaupteten Kosten kann die Auftraggeberin keinen höheren Schaden als die vom Unternehmer gezahlten 50.000 Euro substanziiert darlegen.
Die Entscheidung ist richtig. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Eigentum des Bestellers bei Durchführung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Arbeiten vor vermeidbaren Schäden zu bewahren und geeignete Schutzvorkehrungen zu ergreifen (OLG Hamm, IBR 1993, 233; OLG Celle, IBR 2003, 121; OLG München, IBR 2011, 507). Auch die Anforderungen an die Darlegungslast treffen zu. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, IBR 2009, 1290 - nur online). Nähere Einzelheiten sind anzugeben, wenn sie für die Rechtsfolgen von Bedeutung oder erforderlich sind, um dem Gegner die Prüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, NJW-RR 2004, 45)