In welcher Höhe hat der Auftragnehmer die Kosten einer Ersatzvornahme zu erstatten?
(03.06.2019) Der Anspruch auf Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftragnehmer einen Mangel seines Werks trotz schriftlicher Nachbesserungsaufforderung nicht auf seine Kosten beseitigt und eine ihm dafür gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Der Auftragnehmer hat bei der Ersatzvornahme diejenigen Kosten zu erstatten, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind diejenigen Kosten, die der Auftraggeber für die Selbstvornahme aufgewendet hat, solange er nicht annehmen musste, dass sie unnötig, unzweckmäßig oder überteuert sind. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war. Der Auftraggeber ist aber nicht gehalten, einen besonders preisgünstigen Drittunternehmer zu finden. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn die Sanierung dringend ist, so das OLG Celle in dessen Urteil vom 04.08.2016 - 13 U 104/12 (BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - VII ZR 219/16 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Der Auftraggeber (AG) hat Mängel an einer Dachkonstruktion im Zusammenhang mit der Errichtung eines Supermarkts im Wege der Selbstvornahme beseitigen lassen. Der Auftragnehmer (AN) bestreitet pauschal die Höhe der Ersatzvornahmekosten. Entscheidung Ohne Erfolg! Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B sind erfüllt. Der AN hat bei der Ersatzvornahme diejenigen Kosten zu erstatten, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte. Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die der AG im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Das sind grundsätzlich diejenigen Kosten, die er für die Selbstvornahme aufgewendet hat, solange er nicht annehmen musste, dass sie unnötig, unzweckmäßig oder überteuert sind. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war. Der AG ist aber insbesondere nicht gehalten, einen besonders preisgünstigen Drittunternehmer zu finden. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn die Sanierung dringend ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten überhöht sind, haben sich aus dem Vortrag des AN nicht ergeben. Vielmehr drohte die Schließung des Supermarkts, weshalb Handlungsbedarf bestand und dem AG nicht zuzumuten war, erst eine Reihe von Kostenvoranschlägen einzuholen.
Die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten ist nach der Erfahrung der täglichen Baupraxis zu beurteilen und als richtig zu unterstellen. Es wäre am AN gewesen, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen. Der AG ist nicht gehalten, im Interesse des unzuverlässigen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden, und darf auch einen überhöhten Preis akzeptieren, wenn er keine andere Wahl hat (OLG Düsseldorf, IBR 2011, 261). Es besteht seitens des AG auch keine Pflicht, im Rahmen der Mängelbeseitigung den billigsten Bieter zu beauftragen. Er kann ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen und den sichersten Weg der Mängelbeseitigung wählen (OLG Düsseldorf, IBR 2011, 693).