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Informationsinteresse des Auftraggebers entscheidet über Prüfbarkeit der Rechnung!

Informationsinteresse des Auftraggebers entscheidet über Prüfbarkeit der Rechnung! 

(10.06.2017) Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an. All dies entscheid das OLG Karlsruhe zutreffend in seinem Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13 (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - VII ZR 22/15: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Bauherr kündigt einen Detailpauschalvertrag mit einem Generalunternehmer (GU). Der GU erstellt die Schlussrechnung über insgesamt 570.000 Euro. Der Bauherr bezahlt daraufhin einen geringen Betrag, übergibt dem GU eine Erklärung zur Schlusszahlung und die geprüfte Rechnung. Erst zu einem späteren Zeitpunkt behauptet der Bauherr, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar.

Ohne Erfolg! Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Entscheidend bei der Frage der Prüfbarkeit der Rechnung ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers ausreichend genüge getan ist. Sind für die zu erbringenden Leistungen Pauschalvergütungen vereinbart, ist die Rechnung prüfbar, wenn in ihr die beauftragten Pauschalen gesondert nach Hauptauftrag und Nachträgen aufgegliedert sind und davon die Abschlagszahlungen in Abzug gebracht werden. Auch hat der Bauherr weder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung noch zu einem späteren Zeitpunkt behauptet, er könne die Schlussrechnung nicht prüfen. Vielmehr ist für den Bauherrn aufgrund der in der Rechnung aufgeführten Beträge offenkundig erkennbar, welche Positionen der GU in Rechnung stellen möchte. Aufgrund der Schlussrechnungsprüfung gelangte der Bauherr zum Ergebnis, dass dem GU ein Teilbetrag zusteht.

Die prüfbare Abrechnung wird durch die VOB/B als eine besondere Voraussetzung ausgestaltet, die zusätzlich zur Abnahme vorliegen muss, damit der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers fällig wird. Gleichzeitig handelt es sich um eine Pflicht des Auftragnehmers, deren schuldhafte Verletzung über die Möglichkeit des § 16 Abs. 4 VOB/B - wonach der Auftraggeber die Schlussrechnung selber erstellen kann - hinaus auch Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 286 BGB nach sich ziehen kann. Insofern ist der Auftragnehmer gut beraten, die Anforderungen an die Prüfbarkeit seiner Rechnung ernst zu nehmen. Beim Erfüllen der Anforderungen wird ihm normalerweise allerdings helfen, dass das Kontroll- und Informationsinteresse nicht nur des Auftraggebers entscheidend ist, sondern dessen Hilfspersonen einbezogen werden müssen. Hat der Auftraggeber einen Architekten mit der Überwachung der Arbeiten und Rechnungsprüfung betraut, genügt es, wenn die Abrechnung für diesen prüfbar ist (BGH, IBR 2002, 68). Auch wenn der Auftraggeber selbst nicht fachkundig ist, führt also die Einschaltung eines Architekten auf Auftraggeberseite regelmäßig dazu, dass die Rechnung des Auftragnehmers durch die Einhaltung marktüblicher Standards die notwendigen Anforderungen einhält.