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Kann ein "schwarz" gezahlter Vorschuss zurückgefordert werden?

Kann ein "schwarz" gezahlter Vorschuss zurückgefordert werden?

(04.06.2022) Die Rückforderung eines Geldbetrags im Rahmen einer "Schwarzgeldabrede" ist nach § 817 Satz 2 BGB nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung bereits erbracht wurde, sondern auch in dem Fall, dass der Geldbetrag im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen - quasi als Vorauszahlung - gezahlt worden ist, so das OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 12 U 190/21.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Rückzahlungsanspruch aus Leistungskondiktion. Geklagt hatte der Eigentümer eines Aussiedlerhofs, auf dem der Beklagte etwa vier Jahre lang einfache Gartenarbeiten, wie z. B. das Rasenmähen, ausführte. Die Parteien trafen weder konkrete Absprachen über die jeweiligen Leistungspflichten noch wurde die Tätigkeit dem Finanzamt oder einer sonstigen Stelle gemeldet. Nachdem der Beklagte ohne Entlohnung ein knappes Jahr auf dem Hof gearbeitet und dem Eigentümer von hohen Schulden berichtet hatte, zahlte ihm der Eigentümer 50.000 Euro. Der Betrag sollte dabei sowohl bereits erbrachte als auch zukünftige Dienste vergüten. Als der Beklagte seine Tätigkeit einstellte, verlangte der Eigentümer den gezahlten Betrag in voller Höhe zurück. 

Diese Forderung weist das OLG Stuttgart insgesamt zurück. Zwar sei ein Anspruch des Eigentümers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entstanden, da er für einen Großteil seiner Vorschusszahlungen nach Beendigung der Tätigkeiten durch den Beklagten keine Gegenleistung mehr erhalten habe. Allerdings sei der Anspruch gem. § 817 Satz 2 BGB untergegangen. Denn der Eigentümer habe gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG und damit gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB ebenso wie der Beklagte verstoßen, indem er ihm die 50.000 Euro ohne Rechnung und Anzeige bei der Steuerbehörde gezahlt habe. Die Rechtsprechung des BGH, die sich bisher nur mit dem Fall beschäftigt habe, dass ein Auftraggeber den Lohn für ein bereits errichtetes Werk vom Unternehmer zurückfordere, sei aus Gründen der Zielsetzung des SchwarzArbG auch auf die Rückforderung eines "schwarz" gezahlten Vorschusses übertragbar. 

Der Argumentation des OLG ist zuzustimmen, da sie im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung steht. Zwar erscheint auf den ersten Blick die Entscheidung der Vorinstanz (LG Hechingen) einzelfallgerechter: Das Landgericht hatte den Anspruch nur in der Höhe verneint, die seiner Schätzung nach dem Wert der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen entsprach. Für die darüberhinausgehenden Vorschusszahlungen hingegen hatte es der Klage mit Verweis auf eine teleologische Reduktion von § 817 Satz 2 BGB stattgegeben. Die Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen ist der Rechtsprechung dabei keinesfalls fremd. Allerdings hat der BGH in den letzten Jahren sehr deutlich gemacht, dass die praktische Wirksamkeit des SchwarzArbG Vorrang vor individuellen Lösungen hat. Kurz gesagt: Bei der "Schwarzgeldabrede" trägt jede Partei das eigene Risiko, erbrachte Leistungen auch ohne Erhalt der Gegenleistung nicht zurückfordern zu können. Dieser Grundsatz muss auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem ein Vorschuss die Leistung darstellt, da ansonsten das Ziel der effektiven Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit der Schutzzweck des § 817 Satz 2 i.V.m. § 134 BGB nicht erreicht werden würde. Ob der BGH derselben Ansicht ist, kann er gegebenenfalls bald selbst entscheiden - das OLG hat die Revision zugelassen.