Kein Abzug "Neu für Alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung!
Das OLG Dresden weist zutreffend in seinem Urteil vom 16.07.2014 - 1 U 600/12 - darauf hin, dass der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers wegen eines Mangels gegenüber dem verantwortlichen Auftragnehmer wegen einer verlängerten Lebensdauer nicht zu kürzen ist (sog. Abzug "Neu für Alt"), wenn diese nur auf einer verspäteten Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer beruht.
Grund hierfür ist, dass der Auftraggeber sich während des Ausbleibens der Nacherfüllung schließlich mit einem mangelhaften Werk begnügen musste.
Zeigen sich Mängel, so hat der Auftragnehmer diese umgehend auf seine Kosten zu beseitigen. Verzögert er die ihm obliegende Nachbesserung über einen längeren Zeitraum, dürfen dem Auftraggeber daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Sähe man den alsdann ersparten Instandhaltungsaufwand oder die längere Lebensdauer der Werkleistung als auszugleichende Vorteile an, so hätte es der Auftraggeber in der Hand, sich durch Verzögerung der Mängelbeseitigung seiner Gewährleistungspflicht und der damit verbundenen Kostenbelastung teilweise oder sogar ganz zu entziehen. das darf nicht sein.