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Keine Detailpläne vorgelegt: Bauherrn trifft Mitverschulden

Keine Detailpläne vorgelegt: Bauherrn trifft Mitverschulden

(15.07.2019) Der planende Architekt ist nicht für Baumängel einer Konstruktion verantwortlich, an dessen Planung er gar nicht beteiligt war. Der Bauherr hat dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen. Ist dem Bauherrn bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, und nimmt er eine abweichende, ohne Detailplanung errichtete Konstruktion hin, trifft ihn an der Entstehung des Mangels ein Mitverschulden von 50%, so das OLG München, Urteil vom 24.10.2018 - 20 U 966/18.

Der Bauherr verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit Mängeln. Er geht gegen den Planer, den bauaufsichtführenden Architekten und den Bauunternehmer vor. Zunächst war in der Genehmigungsplanung ein Autoaufzug mit einem begrünten Flachdach vorgesehen, das sich jedoch als nicht durchführbar erwiesen hatte. Stattdessen wurde ein mangelhaftes Metalldach erstellt mit einer zu geringen Neigung sowie einer Wasserablaufrinne ohne Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung. Aufgrund dieser Mängel trat Feuchtigkeit in das Bauwerk ein. 

Das Gericht lehnt die Haftung des Planers ab; die Haftung des Ãœberwachers und des Bauunternehmers bejaht das Gericht zwar, nimmt jedoch ein erhebliches Mitverschulden des Bauherrn an. Der Planer trägt keine Verantwortung für die Mängel des Metalldaches, das er nicht geplant hat. Das gilt selbst dann, wenn das ursprünglich vorgesehene begrünte Flachdach wegen eines Fehlers des Planers nicht realisiert werden konnte. Ausschlaggebend ist allein die Tatsache, dass der planende Architekt nicht mit der Detailplanung des mangelhaften Metalldaches beauftragt war. Der Ãœberwacher und der Bauunternehmer haften gesamtschuldnerisch nur für 49,4% des Schadens, weil den Bauherrn ein erhebliches Mitverschulden trifft. Denn der Bauherr war verpflichtet, ordnungsgemäße Pläne zur Verfügung zu stellen. Er hatte insoweit jedoch keine Detailplanung beauftragt. Die Tatsache, dass der Ãœberwacher und das ausführende Unternehmen keine Detailplanung verlangt und sich womöglich auf eigene Kenntnisse verlassen hatten, ändert nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. 

Dass der planende Architekt für die Mängel nicht haftet, wenn er mit entsprechender Detailplanung nicht beauftragt war, ist nachvollziehbar und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Baumängel sind nur dann zugleich Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht sind (BGH, NJW-RR 1989, 86), was in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall ist. Ein Mitverschulden des Bauherrn von über 50% für die fehlende Detailplanung gegenüber dem Bauüberwacher und dem Bauunternehmen überzeugt dagegen nicht. Soweit die Detailplanung fehlt und benötigt wird, ist es die Aufgabe der beiden Letztgenannten, den Bauherrn darauf hinzuweisen und auf die Erstellung hinzuwirken. Je stärker sie diese Pflicht verletzen, desto geringer dürfte das Mitverschulden des Bauherrn sein.