Mängel anerkannt und beseitigt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt erneut!
(10.03.2022) Wird in einem von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschriebenen Protokoll festgehalten, dass die Leistung einen Mangel aufweist, und führt der Auftragnehmer anschließend Mängelbeseitigungsarbeiten durch, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche erneut, so das OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 - 5 U 74/16 (BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - VII ZR 72/18 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Im Pflasterbelag eines Parkplatzes treten erhebliche Höhenunterschiede auf. Kurz vor Ablauf der vereinbarten Mängelfrist treffen sich der Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmer (AN) vor Ort. In einem beidseits unterzeichneten Protokoll halten die Beteiligten unter Hinweis auf die Pflasterabsackung fest: "Es handelt sich hierbei um einen Mangel." Der AN führt in den betroffenen Bereichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch. Einige Zeit später und deutlich nach dem Ablauf der vereinbarten Mängelfrist treten, teils an gleichen Stellen, wieder die gleichen Mängelsymptome auf. Nach fruchtloser Fristsetzung fordert der AG einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung i.H.v. reichlich 220.000 Euro. Der AN beruft sich auf Verjährung. Neben anderem macht der AN geltend, der AG habe nicht bewiesen, dass die neu aufgetretenen Unebenheiten auf den gleichen Ursachen beruhen wie die im Protokoll anerkannten ursprünglichen Unebenheiten.
Der AG obsiegt! Die Mängelansprüche sind nicht verjährt. Durch die Feststellungen im Protokoll und die Ausführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat der AN die Mangelhaftigkeit der eigenen Leistung anerkannt. Ob die neuen Unebenheiten auf exakt identischen Ursachen beruhen, lässt das OLG dahinstehen. Zwar muss der AG die Umstände darlegen und beweisen, die zu seinen Gunsten zu einer Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung führen. Doch genügt insoweit im werkvertraglichen Mängelprozess, dass die Symptome der nach Eintritt der Regelverjährung aufgetretenen Mängel mit denen der anerkannten Mängel im äußeren Erscheinungsbild übereinstimmen (BGH, IBR 2008, 86). Ob die identischen Symptome tatsächlich auf identischen technischen Ursachen beruhen, ist hingegen unerheblich.
Die überzeugend begründete Entscheidung erinnert daran: Die "Symptomtheorie" kommt dem AG auch im Rahmen von Verjährungsfragen zugute.