Mängelhaftung hängt nicht von ordnungsgemäßer Wartung ab!
(08.05.2023) In einem Werkvertrag (mit einem Verbraucher) ist eine Klausel unwirksam, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass die Durchführung der Wartung entsprechend den Herstellervorschriften nachgewiesen wird, so das OLG Koblenz (Urteil vom 09.03.2023 - 2 U 63/22).
Die Vertragsbedingungen eines Fertighausanbieters sehen folgende Klausel vor: "Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, unterliegen nur der Gewährleistung, wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß den Herstellervorschriften nachgewiesen werden." Aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins steht die Klausel auf dem Prüfstand.
Die Klausel ist nach § 309 Nr. 8 b, bb BGB unwirksam. Diese Vorschrift untersagt die Verwendung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder wegen einzelner Teile ausschließt. Das OLG Koblenz erläutert, dass ein Ausschluss im Sinne des Gesetzes auch dann vorliegt, wenn die Klausel dem Vertragspartner in bestimmten Situationen Mängelrechte verwehrt bzw. von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, die das Gesetz nicht kennt. Das ist vorliegend bezüglich der Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, der Fall, weil der Fertighausanbieter seine Gewährleistungsverpflichtung davon abhängig macht, dass der Verbraucherbesteller eine nach Herstellervorschriften durchgeführte Wartung nachweist.
Die Klausel findet sich so oder inhaltsgleich oft in Werkverträgen. Sie ist auch im Unternehmerverkehr nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit dem gesetzlichen Grundgedanken der Erfolgshaftung des Unternehmers nach § 633 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Wartung hat nicht den Zweck, einen anfänglichen, bei Abnahme vorhandenen Mangel zu "heilen" und den Unternehmer derart von seiner Gewährleistungsverpflichtung zu befreien. Die Wartung soll Verschleiß kompensieren und dadurch etwaig bedingte Folgeschäden vermeiden. Begründet fehlende oder unzureichende Wartung einen Mangel, kann der Unternehmer das selbstverständlich einwenden und haftet dafür und für die Folgen nicht, vorausgesetzt, er hat den Besteller ordnungsgemäß im erforderlichen Umfang über die Notwendigkeit einer Wartung belehrt. Für den Besteller ist es daher ratsam, dem Unternehmer während der Gewährleistungsdauer die Wartung zu übertragen. Zwecks Verlängerung der Gewährleistungsdauer ist das in den Fällen des § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ohnehin die Regel.