Nachträgliche Teil-Schwarzgeldabrede: Auftraggeber verliert alle Mängelansprüche!
(15.05.2017) Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird, so der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16.
Fall:
Der Auftragnehmer (AN) unterbreitet dem Auftraggeber (AG), einem Rechtsanwalt, für die Entfernung des alten und die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens ein schriftliches Angebot über 16.200 Euro. Das Angebot wird zwei Tage später angenommen. Im Anschluss daran verständigen sich AG und AN darauf, dass der AN lediglich eine Rechnung über 8.600 Euro - die sich wahrheitswidrig auf Verlegearbeiten in Wohnungen in einem Mietshaus des AG bezieht - stellt und der AG weitere 6.400 Euro in bar zahlt. Ein Jahr später erklärt der AG wegen behaupteter Mängel den Rücktritt vom Vertrag und verlangt vom AN Rückzahlung von 15.000 Euro.
Entscheidung:
Ohne Erfolg! Dem AG stehen wegen der behaupteten Mängel weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns zu, weil der Werkvertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, IBR 2015, 405; IBR 2013, 609). Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränkt sich nicht auf den Fall, dass sie von vorneherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam sind sie, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Verbots treffen beide Fallgestaltungen gleichermaßen. Ziel des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den "Vertragspartnern" zu verhindern (BGH, IBR 2013, 609). Es ist also nicht (nur) die Änderungsvereinbarung nichtig. Der Vertrag ist auch nicht teilweise wirksam, weil nur ein Teil des Werklohns unter Verstoß gegen steuerliche Pflichten ohne Rechnung und Abfuhr von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Ein einheitlicher Werkvertrag kann allenfalls dann als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten (BGH, IBR 2014, 327). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Praxishinweis:
Die Entscheidung überrascht nicht. Der BGH führt seine Rechtsprechung zu Schwarzarbeitsfällen konsequent fort. Jede Form der Schwarzarbeit soll - auch zum Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer - verhindert und die Beteiligten entsprechend "bestraft" werden. Deshalb stehen dem Auftraggeber bei einer Schwarzgeldabrede weder Mängelansprüche zu, noch kann er den gezahlten Werklohn zurückfordern. Aber auch dem in Vorleistung getretenen Auftragnehmer stehen keinerlei Zahlungsansprüche zu (BGH, IBR 2014, 327). Sich vor Gericht auf eine Schwarzgeldabrede zu berufen, ist übrigens gefährlich, schließlich gesteht man dadurch eine Steuerhinterziehung bzw. die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein und muss deshalb damit rechnen, dass das mit dem Bauprozess befasste Zivilgericht die Akte der Staatsanwaltschaft vorlegt.