Neue Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof - Schadensersatz richtet sich nicht mehr nach fiktiven MĂ€ngelbeseitigungskosten!
(08.03.2017) Der BGH hat mit seinem heute veröffentlichen Urteil entschieden, dass der Besteller, der das Werk behÀlt und den Mangel nicht beseitigen lÀsst, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven MÀngelbeseitigungskosten bemessen kann (Aufgabe der bisherigen BGH-Rechtsprechung).
Der Besteller, der das Werk behÀlt und den Mangel nicht beseitigen lÀsst, kann den Schaden nur noch in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsÀchlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.
Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache verĂ€uĂert, ohne dass eine MĂ€ngelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Der Schaden kann aber auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der fĂŒr das Werk vereinbarten VergĂŒtung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschĂ€tzt wird.
MaĂstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des ĂquivalenzverhĂ€ltnisses. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 22.02.2018 entschieden.