Nicht in die Handwerksrolle eingetragen: Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig!
(20.05.2018) Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt dies Schwarzarbeit dar, was zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt, so das OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15.
Der klagende Auftragnehmer (AN), der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Durchführung der Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, verlangt vom Auftraggeber (AG) restliche Vergütung für beauftragte und erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten. Der AG begehrt mit seiner Widerklage die Erstattung erbrachter Abschlagszahlungen und macht insofern geltend, der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG gem. § 134 BGB nichtig. Außerdem verlangt er Schadensersatz wegen behaupteter zahlreicher Mängel und hat den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Landgericht gibt der Klage teilweise statt und weist die Widerklage ab.
Vor dem OLG Frankfurt haben hingegen weder Klage noch Widerklage Erfolg. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig, weil er Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand hat, die der AN übernommen hat, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stellt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar. Ziel des im Jahr 2004 reformierten Schwarzarbeitsgesetzes ist es aber, Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten und vor allem jeglichen Leistungsaustausch zwischen den "Vertragspartnern" zu unterbinden. Unerheblich ist daher, dass die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik bisher ausschließlich die auf eine Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) betrifft und nicht die Erbringung von Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks durch einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Unternehmer (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG). Auch der Umstand, dass die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle gem. § 117 HandwO nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, während die Steuerhinterziehung in § 370 AO als Straftat sanktioniert ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil § 1 Abs. 2 SchwarzArbG beide Verstöße als im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG definierten Gesetzeszweck gleichgewichtig behandelt. Für die Frage, ob eine gegen einen der Tatbestände des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßende Abrede gem. § 134 BGB nichtig ist, kann daher nichts anderes gelten.
In der Tat lag sämtlichen der in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen des BGH zur "Schwarzarbeit" (zu den verschiedenen Konstellationen vgl. BGH, IBR 2013, 609; IBR 2014, 327; IBR 2015, 405, und IBR 2017, 246) jeweils eine sog. "Ohne-Rechnung-Abrede" zu Grunde, also ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Ob auch Schwarzarbeit in Form eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG) oder zur Gewerbeanmeldung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG) insbesondere dann zur Nichtigkeit des Vertrags führt, wenn es sich um einen nur "einseitigen" Verstoß handelt, der AG also hiervon bei Vertragsschluss keine Kenntnis hatte, hat der BGH unter der Geltung des SchwarzArbG von 2004 noch nicht entschieden. Zweifel hieran erscheinen angebracht (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2016, 265; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 5. Teil, Rz. 18 f., jeweils m.w.N.). Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sind aber alle Beteiligten gut beraten, es nicht "drauf ankommen zu lassen".
Aktuell wurde z. B. veröffentlicht, dass entgegen der vorstehenden Entscheidung des OLG Frankfurt laut dem KG, Urteil vom 05.09.2017 - 7 U 136/16 (IBR 2018, 307), ein fehlender Eintrag in der Handwerksrolle nicht zur Nichtigkeit des Bauvertrages führen soll.