Nachträge wegen geänderter Leistungen werden nach tatsächlichen Kosten vergütet!
(10.06.2020) Der vom BGH in seinem Urteil vom 08.08.2019 (IBR 2019, 536) aufgestellte Grundsatz, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind, findet auch bei der Ermittlung des neuen Einheitspreises von geänderten Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B Anwendung, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19. mehr