Sind Kosten für erfolglosen Mängelbeseitigungversuch erstattungsfähig?
(02.03.2016) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14 entschieden, dass erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sämtliche Mängelbeseitigungskosten sind, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.
Dem Urteil lag folgender Fall Zu Grunde.
Das neue, schlüsselfertige Eigenheim blieb nur vier Jahre lang trocken. Dann entdeckten die Käufer Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich der Innen- und Außenwände. Aufforderungen zur Mängelbeseitigung an den Bauträger fruchteten nicht. Schließlich führen die Käufer die Ersatzvornahme mit einem Aufwand von ca. 50.000 Euro durch. Vom Bauträger begehren sie die Erstattung der Kosten. Mit Hilfe eines Parteigutachtens rügt der Bauträger, dass ein Teil der Kosten nicht angemessen und erforderlich gewesen sei, z. B. sieht er die Kosten für Demontage und Abdeckarbeiten über 1.500 Euro nur in Höhe von 675 Euro als gerechtfertigt an, für Stemm- und Abdichtungsarbeiten über 8.790,16 Euro nur mit 6.006,89 Euro, für die Abdichtung der Bodenplatte mit 2.322,30 Euro nur mit 1.809,99 Euro, usw. Sind diese Einwendungen beachtlich?
Nein! Die Einwendungen sind unerheblich. Das OLG führt aus, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten im Vergleich zu den vom Parteigutachter als angemessen angesehenen Kosten nicht derart überhöht sind, dass die Kläger durch entsprechende Beauftragungen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätten. Grundsätzlich sind sämtliche Mängelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, erstattungsfähig. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Im Übrigen trägt der Auftragnehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden, die sich in der nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden (OLG Düsseldorf, IBR 2012, 1356 - nur online).
Zu der richtigen rechtlichen Beratung des Unternehmers zählt unbedingt der Hinweis auf das erhebliche Kostenrisiko, wenn die Ersatzvornahme Dritten überlassen wird. Im Falle einer berechtigten oder gegebenenfalls zunächst auch nur plausiblen Mängelrüge muss (auch) ein Credo lauten: Kostenkontrolle behalten. Wer meint, die Probleme aussitzen zu können, wird nachträglich mit dem Einwand, das sei alles viel zu teuer geworden und deutlich günstiger zu haben, regelmäßig nicht gehört. Das ist ganz einhellige Meinung in der Rechtsprechung (BGH, IBR 2003, 349; IBR 2003, 350; IBR 2013, 341; OLG Frankfurt, IBR 2009, 651; OLG Hamm, IBR 2015, 140).