Verbraucher widerruft: Wie ist der Wertersatz zu berechnen?
(04.01.2024) Der Berechnung des Wertersatzes nach Widerruf beim Verbraucherbauvertrag ist die vereinbarte Vergütung zu Grunde zu legen. 2. Um den Wertersatz nach der vereinbarten Vergütung bemessen zu können, ist wie im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund vorzugehen. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden, so das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.10.2023 - 22 U 135/23.
Die klagenden Verbraucher (V) beauftragten den Unternehmer (U) gemäß Angebot aus 2021 mit der schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis von 151.330 Euro. Im Vertrag heißt es: "Für die Ausführung der Arbeiten werden A-conto-Zahlungen benötigt, für die wir noch einen Plan erstellen müssen. 1. A-conto-Zahlung: 35.000 Euro." Die V leisteten auf diese und auf drei weitere A-conto-Rechnungen des U Voraus- und Abschlagszahlungen i.H.v. 124.950 Euro. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2022 erklärten sie den Widerruf des Vertrags. U erklärte mit Schreiben vom 15.06.2022, dass ihm Wertersatzanspruch i.H.v. 111.250 Euro zustehe, zudem ein Anspruch aus Nachträgen/Sonderwünschen i.H.v. 3.570 Euro. Damit ergebe sich ein Zahlungsanspruch der V i.H.v. 10.130 Euro. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 legte U eine Abrechnung vor. Darin hat er zu verschiedenen Gewerken "Kosten" dargelegt. Das Landgericht verurteilte U, an die V 124.950 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Der Wertersatzanspruch des U gem. § 357d BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung sei mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig.
Der Senat weist die Berufung des U zurück! Die von U vorgelegte Abrechnung ist zur Bezifferung des von den V geschuldeten Wertersatzes nicht geeignet, zum Teil aber auch schon sachlich falsch. Sie beachtet nicht die in § 357d Satz 1 BGB a.F. geregelte Voraussetzung, dass ein Wertersatz nur besteht, soweit die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. Eine Rückgewähr in Natur ist ausgeschlossen, wenn die Rückgabe nur im Wege der Zerstörung der erbrachten Leistungen erfolgen kann. Das ist nicht der Fall bei solchen Fertigbauteilen, die ohne Zerstörung getrennt werden können. Auf die Frage, ob diese Fertigbauteile sachenrechtlich als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, kommt es nicht an. Dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, welcher Anteil des Pauschalpreises auf die einzelnen von U zu erbringenden Leistungen entfallen sollte. Um gleichwohl den Wertersatz nach der vereinbarten Vergütung bemessen zu können, ist wie im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund vorzugehen. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden (OLG Rostock, IBR 2023, 191). Es ist schon nicht klar, was mit "Kosten" gemeint ist. Auf die tatsächlichen Kosten des U kommt es nicht an, auch nicht auf ortsübliche und angemessene Kosten. Maßgeblich ist, welcher Anteil des Pauschalpreises den einzelnen Leistungen zuzuordnen ist.
Die Grundsätze zur Abrechnung des Wertersatzes aus der Literatur werden vom OLG Düsseldorf bestätigt. Es begünstigt den U, dass die Aufrechnung deshalb nicht durchgreifen konnte, weil die zur Aufrechnung gestellte Forderung mangels Prüfbarkeit derzeit nicht fällig ist. Sollte der Wertersatzanspruch unabhängig von einer prüfbaren Abrechnung fällig sein, so könnte die Aufrechnung nicht durchgreifen, weil mangels genügender Darlegung ein Anspruch nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall wäre aber rechtskräftig zu entscheiden, dass der Wertersatzanspruch endgültig nicht besteht (§ 322 Abs. 2 ZPO), und der Unternehmer könnte eine prüfbare Abrechnung nicht nachholen, um auf dieser Grundlage den Wertersatzanspruch doch noch durchzusetzen.