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Verbraucherschutz ist nicht verhandelbar!

Verbraucherschutz ist nicht verhandelbar!

(15.06.2021) Ein in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossener Werkvertrag über den Ausbau einer alten und den Einbau einer neuen Treppe kann vom Verbraucher ohne Begründung widerrufen werden. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu informieren. Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausging. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr. Auf die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte kann der Verbraucher nicht wirksam verzichten, so das OLG München, Beschluss vom 24.03.2021 - 28 U 7186/20.

Der klagende Verbraucher begehrt vom Unternehmer Rückzahlung des Werklohns für den Einbau einer neuen Treppe, da er den zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag widerrufen hat. Zu Recht? 

Ja! Der Verbraucher kann gem. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die von ihm geleistete Abschlagszahlung zurückfordern, da der zu Grunde liegende Werkvertrag von ihm wirksam widerrufen wurde. Zwischen den Parteien wurde in der Wohnung des Verbrauchers ein Werkvertrag i.S.d. § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB geschlossen. Die Argumentation des Unternehmers, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine "Ãœberrumpelungssituation" nicht vorgelegen habe, verfängt nicht. Die Verbraucherrechte-Richtlinie hat im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage den Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss bestimmt wurde. Zudem werden durch die Vorschriften zum Widerrufsrecht auch Rechtsgeschäfte erfasst, bei denen die Veranlassung zum Vertragsschluss vom Verbraucher ausgeht. Auch die Behauptung des Unternehmers, dass im weiteren Verlauf ein ersetzender Vertrag geschlossen worden sei, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers erloschen wäre. Der Gesetzgeber hat den Unternehmer, der die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherschutzes nicht einhält, sanktioniert und dem Verbraucher über einen erheblichen Zeitraum Lösungsrechte zugebilligt. Hiervon kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Der Verbraucher kann sich ohne Begründung von den in § 312b BGB enumerativ aufgelisteten Verträgen lösen. Der Verbraucher ist über sein Widerrufsrecht zu informieren. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, beträgt die Widerrufsfrist über ein Jahr, wodurch der Unternehmer nachhaltig dazu gebracht werden soll, verbraucherschützende Vorschriften einzuhalten. Der Verbraucher soll im Bewusstsein, sich ohne Schwierigkeiten und Nachteile vom Vertrag lösen zu können, über die Möglichkeit des Widerrufs frei entscheiden. 

Bei einem Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sollte der Unternehmer stets prüfen, ob es sich um einen "Fernabsatzvertrag" i.S.d. § 312c BGB oder um einen Vertrag handelt, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers i.S.d. § 312b BGB geschlossen wurde. In beiden Fällen kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Nr. 1 BGB zustehen. Belehrt der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht, kann dieser den Vertrag ein Jahr und 14 Tage lang (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) widerrufen und die bereits geleistete Vergütung zurückverlangen.