Verjährung von Mängeln an einer auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage
Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14 entsprechend der Linie des BGH entschieden, dass eine auf dem Dach montierte Photovoltaikanlage kein Bauwerk gemäß § 438 Abs. 1 Ziff. 2 a bzw. § 634a Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist, wenn es an einer eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt (anders zu einer Freiland-Photovoltaikanlage OLG Bamberg) und die Anlage keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat.
Dient die Photovoltaikanlage allein dem Zweck, dem Hauseigentümer eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, ist die Photovoltaikanlage kein Bauwerk, so dass für Gewährleistungsansprüche wegen Mängel an der Photovoltaikanlage nicht die fünfjährige Verjährungsfrist gilt.
Das OLG hat in seinem Fall offengelassen, ob dann die zweijährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, was aber anzunehmen ist.
Vorstehendes dürfte nunmehr die herrschende Meinung sein (andere Ansicht OLG München - IBR 2014, 208).