VOB/B vereinbart: Auftraggeber muss Sicherheitseinbehalt auf Sperrkonto einzahlen!
(22.09.2015) Zum wiederholten male wurde gerichtlich entschieden (LG Duisburg, Urteil vom 19.08.2015 - 26 O 2/15), dass wenn die Parteien eines VOB-Bauvertrags vereinbaren, dass der Auftraggeber einen 5%-igen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, den der Auftragnehmer gegen eine Bürgschaft ablösen kann, muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt. Der Auftraggeber kann dann mit dem Bareinbehalt nicht anderweitig nach seinem Belieben arbeiten.
Kommt ein Auftraggeber der Aufforderung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto nicht (fristgerecht) nach, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen. Denn der Auftraggeber ist gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 3 VOB/B verpflichtet, den Sicherheitseinbehalt innerhalb von 18 Werktagen nach entsprechender Mitteilung bei einer vereinbarten Bank einzuzahlen.
Demnach sollte sich der Auftraggeber bei Vertragsabschluss mit seinem Auftragnehmer darum bemühen, diese für ihn nachteilige Klausel des § 17 Abs. 6 VOB/B auszuschließen. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein gut gemachter Vertrag ist.
Es ist insoweit auch schon allgemein üblich, die gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B vierjährige Verjährungsfrist für Bauwerke auf fünf Jahre zu verlängern. Dagegen wird oft übersehen, dass in einem VOB/B-Vertrag eine Sicherheit für Mängelansprüche gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bereits zwei (!) Jahre nach der Abnahme zurückzugeben ist.
Gerade bei der Vereinbarung der VOB/B sollten sich die Parteien genau überlegen, ob die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen werden soll oder ob VOB-Klauseln zu ersetzen sind.