Wann ist ein Nutzungsausfall zu entschädigen?
(13.09.2021) Der Ausfall der Nutzung einer vom Unternehmer errichteten Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung ist in Geld zu entschädigen, wenn sich der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt. Muss aufgrund eines Mangels des errichteten Bauwerks dieses zur Mängelbeseitigung in den Rohbau zurückversetzt werden und der Auftraggeber deshalb ausziehen, liegt eine signifikante Auswirkung auf die Lebenshaltung vor. Die Beweislast für eine mangelhafte Leistung trägt nach Abnahme der Auftraggeber, so das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 14.07.2020 - 5 U 79/19 (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZR 128/20 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Gegenstand der Entscheidung ist nach dem Tatbestand der gerichtlichen Entscheidung ein undatierter Bauvertrag (wohl aus dem Jahr 2011), mit dem sich der Unternehmer (U) zur Errichtung eines Dreifamilienhauses verpflichtete. Das Objekt wurde wohnungseigentumsrechtlich aufgeteilt. Gegenüber dem klagenden Bauherrn (B) verpflichtete sich U zur Errichtung der Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung. Nach Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums kam es zu Wasserschäden im Objekt. Ursache war eine mangelhaft hergestellte Rohrleitungsabzweigung im Badezimmer der Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung. Folge der Wasserschäden war, dass die untere Etage der Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung in den Rohbauzustand zurückgebaut werden und B für die Dauer der Baumaßnahmen ausziehen musste. Die Baumaßnahmen zur Beseitigung der Wasserschäden erbrachte B weitgehend in Eigenleistung, wofür er außergerichtlich entschädigt wurde. Im Klageverfahren machte er anschließend eine Nutzungsausfallentschädigung sowie weitergehende Schadensersatzansprüche i.H.v. ca. 100.000 Euro geltend. Diese verlangte er von dem von ihm beauftragten U sowie von dessen Nachunternehmer (Heizung/Sanitär), gestützt auf eine Abtretung der Ansprüche des U an B, als Gesamtschuldner.
Teilweise mit Erfolg! Das Gericht bejaht einen Anspruch des B gegenüber U auf Nutzungsausfall i.H.v. ca. 27.000 Euro sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Schaden. Dabei führt das Gericht aus, dass eine Nutzungsausfallentschädigung dann in Betracht kommt, wenn der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit zu einer signifikanten Auswirkung auf die Lebenshaltung führt. Eine signifikante Auswirkung auf die Lebenshaltung liegt vor, wenn das Bauwerk in den Rohbauzustand zurückversetzt werden und deshalb der Auftraggeber ausziehen muss. Gegenüber dem Nachunternehmer verneint das Gericht eine Nutzungsausfallentschädigung. B ist es im Verfahren nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Wasserschaden auf eine mangelhafte Leistung des Nachunternehmers zurückzuführen ist und diese bereits bei Abnahme der Leistungen des Nachunternehmers durch U vorlag.
Die Entscheidung folgt dem Grunde nach der Entscheidung des BGH, IBR 2014, 275, zur Nutzungsausfallentschädigung als Verzugsschaden. Zum Nutzungsausfall als Folge einer mangelhaften Leistung hat der BGH bereits zu einem früheren Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 10.10.1985 - VII ZR 292/84, NJW 1986, 427) entschieden und einen solchen Anspruch bei entsprechender Fühlbarkeit auch bejaht. Allerdings lässt der Beschluss des OLG Zweibrücken Ausführungen zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung vermissen. Die Höhe der Entschädigung kann vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden und sich hierbei an der ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich eines Abschlags von ca. 30% orientieren (OLG Jena, Urteil vom 29.05.2013 - 7 U 660/12, IBRRS 2013, 5700).