Wer muss die Echtheit von Quittungen beweisen?
(30.07.2016) Wendet der Aufraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers ein, er habe verschiedene Zahlungen geleistet, und legt er entsprechende Quittungen vor, muss er deren Echtheit im Bestreitensfall uneingeschränkt beweisen, so das OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2013 - 3 U 27/13 (BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 307/13 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Problem/Sachverhalt:
Ein Nachunternehmer (NU) macht offene Rechnungsbeträge aus verschiedenen Bauvorhaben geltend, die er für den Auftraggeber (AG) ausgeführt hat. Dabei ist der NU noch für eine GmbH i.Gr. aufgetreten, die er später als Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) fortgeführt hat. Die Forderungen der GmbH bzw. der UG lässt er sich abtreten. Nach unstreitigen Zahlungen über ca. 25.000 Euro (darunter Barzahlungen i.H.v. 3.000 Euro) sind noch gut 16.000 Euro offen. Der AG beruft sich darauf, dass er weitere 23.300 Euro in bar gezahlt habe. Dazu legt er Quittungen mit angeblichen Unterschriften des NU, deren Echtheit dieser bestreitet, vor. Die behauptete Überzahlung fordert er mit der Widerklage zurück.
Entscheidung:
Ohne Erfolg! Das Landgericht verurteilt den AG zur Zahlung und weist die Widerklage ab. Das OLG Bamberg bestätigt diese Entscheidung in der Berufung und der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der AG konnte trotz eines eingeholten schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens nicht beweisen, dass er die behaupteten Barzahlungen erbracht hatte.
Praxishinweis:
Barzahlungen sind riskant. Im seriösen kaufmännischen Zahlungsverkehr sind sie ungewöhnlich. Kaum jemand möchte größere Geldbeträge mit sich herumtragen. Barzahlungen können auch innerbetrieblich zu erhöhtem buchhalterischem Aufwand führen (Stichwort: Korruptionsvorbeugung). Je nach Fallgestaltung kann der Verdacht einer Schwarzgeldabrede aufkommen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (IBR 2013, 609; IBR 2014, 327; IBR 2015, 405) bestehen dann keine wechselseitigen Zahlungs- und Gewährleistungsansprüche. Der Einwand wird in letzter Zeit vermehrt im Prozess erhoben (s. zuletzt IBR 2016, 265).
Der Beweis einer Barzahlung kann (abgesehen von der Parteivernehmung) oft nur durch Vorlage einer Quittung geführt werden. Das ist eine Privaturkunde gem. § 416 ZPO, aus der sich zunächst nur ergibt, dass der Schuldner die Zahlungsbestätigung abgegeben hat. Natürlich ist daraus in der Regel der Schluss zu ziehen, dass auch tatsächlich gezahlt wurde (BGH, Urteil vom 28.09.1987 - II ZR 35/87, IBRRS 2011, 4269). Zur Erteilung einer Quittung ist der Gläubiger auf Verlangen des Schuldners verpflichtet (§ 368 BGB). In der Quittung sollte genau bezeichnet werden, was von wem an welchem Tag und auf welche Schuld gezahlt worden ist.
Was aber, wenn der Schuldner bestreitet, die Unterschrift geleistet zu haben, und die Quittung eine Fälschung nennt? Dann muss die Echtheit der Unterschrift bewiesen werden (§ 440 ZPO). Beweispflichtig ist immer derjenige, der sich auf die Zahlung beruft, weil darin der sog. "Erfüllungseinwand" gem. § 362 Abs. 1 BGB liegt. Auch für die Rückforderung überzahlter Beträge gem. § 812 Abs. 1 BGB muss der AG beweisen, dass der NU die Barzahlungen erlangt hat. Im Ernstfall ist es schwierig, die Echtheit zu beweisen. Schriftgutachten, die sich oft nur auf eine "dahingekritzelte" Unterschrift beziehen, können meist nur eine mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit angeben. Die Beweiswürdigung ist dann Sache des Gerichts (§ 286 ZPO).
Hier hatten Landgericht und OLG wohl auch deshalb Zweifel, weil der Geschäftsführer des AG im Prozess zugegeben hatte, Rechnungen "rückdatiert" zu haben. Jedenfalls reichten die offenbar im Gutachten angegebenen Echtheitswahrscheinlichkeiten von über 95% nicht aus, den Beweis zu führen.