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Wohnungsverkauf wegen Baumängeln gescheitert: Parkettleger haftet für sämtliche Schäden!

Wohnungsverkauf wegen Baumängeln gescheitert: Parkettleger haftet für sämtliche Schäden!

(10.12.2016) Wird die Leistung (hier: Parkettverlegearbeiten) nicht termingerecht und mangelfrei hergestellt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schäden für den Fall verspätet erzielter Bezugsfertigkeit hin, muss dem Auftragnehmer klar sein, dass erhebliche Folgeschäden drohen können. Verhindern Mängel die Bezugsfertigkeit einer Wohnung, ist regelmäßig mit erheblichen Schäden, die ein Vielfaches des Werklohns betragen können, zu rechnen, so das OLG München in einem Urteil vom 20.08.2013 - 9 U 794/12 Bau (BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - VII ZR 231/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))

Der Bauherr (B) eines Wohnhauses nimmt den von ihm beauftragten Parkettleger (P) wegen Mängeln der Parkettarbeiten auf Kostenvorschuss in Anspruch. Außerdem verlangt er Schadensersatz wegen durch den Nichtverkauf einer Wohnung angefallener Kreditzinsen und wegen entstandenen Mietausfalls aus der Nichtvermietung einer anderen Wohnung. Seiner Klage auf Zahlung von 47.253,87 Euro Kostenvorschuss und 210.407,17 Euro Schadensersatz hat das Landgericht stattgegeben. Mit seiner Berufung wendet sich P gegen die Verurteilung zur Schadensersatzzahlung. Er macht geltend, das Landgericht habe die Beweise falsch gewürdigt. Zudem treffe B ein Mitverschulden, vor allem weil er nicht auf den besonders hohen Schaden, der zu entstehen drohte, hingewiesen habe.

Ohne Erfolg! Das OLG bestätigt die Feststellung des Landgerichts, dass der Zeuge K die Erdgeschosswohnung im Juni 2009 gekauft hätte, wenn sie fertig gewesen wäre, und dass er sie auch gleich hätte bezahlen können. Die Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass die Kausalität der Mängel dafür, dass der Zeuge K zudem von einer Anmietung der Dachgeschosswohnung abgesehen hat, bewiesen ist. Von einem Mitverschulden des B ist nicht auszugehen. B hatte auf Schäden für den Fall verspäteter Bezugsfertigkeit hingewiesen. Verschließt sich ein Unternehmer einem solchen Hinweis, muss ihm das damit eingegangene Risiko klar sein. Weiterer Hinweise auf die genaue Art und Weise der Schadensentstehung infolge verhinderter Vermiet- und Verkaufsverträge bedarf es nicht. Bei erheblichen Mängeln, wie hier bei einer erforderlichen Neuverlegung des Parketts, kann auch der unterlassene Versuch, bereits in unrepariertem Zustand den Verkauf in die Wege zu leiten, nicht als Mitverschulden gewertet werden. Es ist nicht vorhersehbar, wie ein Interessent auf solche Mängel reagiert und ob er deshalb vom Kauf Abstand nimmt, zumal wenn sich die Mängelbeseitigung schon lange hingezogen hat. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass B die Wohnung erst in nachgebessertem Zustand anbieten wollte, weil die vorliegenden Mängel den Verkauf gefährden konnten.

Die einschlägige gesetzliche Norm ist § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach trifft den Geschädigten dann ein Mitverschulden, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste. Dem entspricht die Argumentation des OLG, das zusätzlich feststellt, dass B auf den Abbruch der Kaufverhandlungen durch einen Interessenten wegen der Mängel und auf das Ansteigen von Schadensersatzansprüchen durch die Verzögerung der Veräußerbarkeit der Wohnungen hingewiesen hatte.